Rechtsschutzversicherung - Übernahme der Anwaltskosten
Wer selbst klagt oder sogar verklagt wird, hat mit einer Menge Kosten zu rechnen. In diesen Fällen kann eine
Rechtsschutzversicherung, den notwendigen Rückhalt geben, um effektiven Rechtsschutz herbeizuführen.
Doch nicht alle Rechtsschutzversicherungen gewähren gleichen Schutz und einige Problemstellungen sind überhaupt nicht versicherbar.
Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, prüfen sie daher genau, auf welchen Rechtsgebieten sie unter Umständen anwaltlichen Rat benötigen. Der Bewohner seiner Eigentumswohnung benötigt keinen Mietrechtsschutz!
Prüfen Sie zum auch, ob Sie nicht doppelt versichert sind. Häufig sind in Kfz-Versicherungsverträgen oder bei Automobilclubs schon Rechtsschutzversicherungen drin, die zumindest den Verkehrsrechtsschutz abdecken.
Und ja, es gibt sie, Anwalts Liebling, doch die Werbung deckt sich nicht immer mit den wirklichen Vorlieben der Rechtsanwälte. Einen guten Überblick darüber, mit welchen Rechtsschutzversicherern Sie gute Erfahrungen machen könnten und welche gerade nicht Anwalts Liebling sind, finden Sie hier
Übernahmefähige Kosten
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, die
notwendig sind, um einen Anspruch zu verfolgen, bzw. eine Klage abzuwehren. Dazu gehören stets die eigenen Anwaltskosten soweit diese sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (RVG) halten, die Gerichtskosten und auch die erstattungsfährigen Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren geht. Vereinbart der Mandant mit dem Anwalt eine Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus, so wird die Rechtsschutzversicherung diese zusätzlichen Kosten nicht tragen.
Wenn es notwendig ist, dann werden dem Rechtsanwalt auch die Kosten für die Reise an ein anderes Gericht (außerhalb des eigenen Landgerichtsbezirks) oder die Kosten für die Beauftragung eines Kollegen vor Ort erstattet. Die Notwendigkeit besteht aber nur, wenn kein Anwalt am Klageort beauftragt werden kann, z.B. weil dieser zu weit weg ist und der Fall in einem persönlichen Gespräch erörtert werden muss.
Muss der Versicherte, Zeugen stellen und deren Kosten übernehmen oder sogar ein kostenintensives Gutachten erbringen um sein Recht durchzusetzen, so werden auch diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung ersetzt; allerdings erst, wenn das Gutachten oder die Zeugenbefragung durch das Gericht angeordnet wurden.
Klarheit über die Kostenübenahme bringt eine Deckungszusage durch den Versicherer. Die Deckungsanfrage an die Versicherung kann auch durch den Anwalt vorgenommen werden. Dieser ist allerdings berechtigt, hierfür Gebühren zu nehmen. Streitwert ist hier die Höhe der später anfallenden Gebühren. Deshalb sollten Sie diese Vorgehensweise nur dann wählen, wenn Ihnen der Anwalt zugesichert hat, dafür keine Gebühren zu nehmen, oder schon in der Deckungsanfrage rechtliche Probleme erörtert werden müssen. Oft verweisen die Rechtsschutzversicherungen den Versicherten darauf, dass der Anwalt die Deckungsanfrage stellen soll. Hierfür besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr könnte man auch überlegen, ob die Kosten der Anfrage bei der Versicherung nicht als ersatzfähiger Schaden wegen einer Aufklärungspflichtverletzung bei der Versicherung geltend gemacht werden könnten.
Die dann erteilte Deckungszusage bietet noch keine Sicherheit dafür, dass die Rechtsschutzversicherung alle Kosten auch übernimmt. Dennoch gibt es erfahrungsgemäß weniger Probleme mit der Abrechnung, wenn die Deckungszusage vorliegt.
Nicht übernommene Kosten
Einige Kosten werden nicht durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.
Zum Beispiel:
- Wechsel des Anwalts- Durch die Rechtsschutzversicherung werden in der Regel nur die Rechtsanwaltsgebühren für einen Anwalt pro Angelegenheit übernommen. Wird im Prozess der Anwalt gewechselt, erstattet die Rechtsschutzversicherung im Regelfall nicht auch die Kosten des zweiten Anwalts.
- Durchführung von Scheidung und Familienrechtsstreits- In Familiensachen wird meist nur eine Erstberatung durch den Anwalt von der Rechtsschutzversicherung bezahlt. Wird der Anwalt danach mit der Vertretung des Versicherten beauftragt, kann er nicht einmal diese Erstberatungsgebühr geltend machen.
- Vorbeugende Beratung- der Fall, dass sich ein Versicherte zur Vorbeugung (vor Vertragsabschluss, vor Erstellung des Testaments) beraten lässt, ist ebenfalls nicht versicherbar. Die Versicherung tritt erst ein, wenn die Rechtsberatung aufgrund einer eingetretenen Rechtsverletzung notwendig geworden ist. Die Kosten der Vorsorge trägt der Versicherte also selbst!
- Missbrauch der RSV- Auch wenn der Verdacht besteht, der Versicherte würde die Rechtsschutzversicherung missbrauchen, besteht keine Deckung. So tritt die Versicherung z.B. nicht bei vorsätzlichen Straftaten ein.
- Vergleich- Endet der Rechtsstreit mit einem Vergleich, so trägt die Rechtsschutzversicherung meist nur die Kosten, die der Mandant aufgrund seines Gewinnanteils an dem gefundenen Vergleich tragen müsste.
- Aussichtslosigkeit der Klage/Verteidigung- Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn der Versicherte auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit erteilter Deckungszusage der Fall bereits gewonnen ist.
- Nicht erfüllte Wartezeit- die meisten Versicherungsverträge sehen eine etwa 3-monatige Wartezeit vor. Ensteht in dieser Zeit ein Rechtsschutzfall, so muss die Rechtsschutzversicherung auch hier die Kosten nicht übernehmen.
Tipp:
Sofern die Angelegenheit nicht innerhalb kurzer Zeit zu erledigen ist (z.B. Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, kurzfristiger Widerspruch gegen Behördenentscheidungen u.s.w.), fragen Sie vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob diese in Ihrem Fall die Kosten übernimmt.
Nach erteilter Deckungszusage wenden sie sich dann an den Anwalt ihres Vertrauens. So gehen Sie sicher, dass die Tätigkeiten des Anwaltes von Ihrer Rechtsschutzversicherung bezahlt werden.
Bei den dringenderen Angelegenheiten können Sie zumindest gleichzeitig mit der Beauftragung des Anwaltes die Deckungszusage anfordern.